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Satzung des
Ersten Deutschen Wartburg Fahrer Club e.V. (EDWFC) |
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Inhaltsverzeichnis |
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§1 - Name und Sitz des Vereins
§2 - Zweck des Vereins
§3 - Mitgliedschaft
§4 - Mitgliedschaftsrechte
§5 - Beiträge
§6 - Organe des Vereins
§7 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§8 - Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§9 - Zusammensetzung und Wahl des Vorstands
§10 - Rechte und Pflichten des Vorstandes
§11 - Auflösung des Vereins
§12 Haftung |
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§1 - Name und Sitz des Vereins: |
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(1) Der Verein führt den Namen Erster Deutscher Wartburg Fahrer Club in Abkürzung
EDWFC .
(2) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen Erster Deutscher
Wartburg Fahrer Club e.V. in Abkürzung EDWFC e.V..
(3) Der Sitz des Ersten Deutschen Wartburg Fahrer Club e.V. (EDWFC e.V.) ist Essen
Ruhrgebiet |
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§2 - Zweck des Vereins: |
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Der Erste Deutsche Wartburg Fahrer Club e.V. (EDWFC e.V.) fördert den Erfahrungsaustausch
und die Geselligkeit unter Besitzern und allen anderen Liebhabern alter und historischer
Fahrzeuge, vornehmlich aus der Produktion des Automobilwerkes Eisenach und der Marke
"Wartburg", durch einen monatlichen Stammtisch, Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen
und Kontakte zu anderen Vereinen mit ähnlicher Zielsetzung. Fahrzeuge aus der
Produktion des Automobilwerkes Eisenach sollen erhalten und präsentiert werden.
Damit wird ein Teil deutscher Geschichte und historische Technik erhalten. |
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§3 - Mitgliedschaft |
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(1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
zusammen.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede juristische Person und jede natürliche Person
werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und diese durch aktive
Mitarbeit unterstützt..
(3) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den
Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung
muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen
ab Zugang des Ablehnungsbescheids Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt
werden.
(5) Jedem ordentlichen Mitglied wird ermöglicht, einen Partner (Ehe- oder Lebensabschnittspartner
als beitragsfreies Mitglied anzumelden.
(6) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt
2. durch Ausschluss
3. durch Tod des Mitglieds.
(7) Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich bis spätestens
zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt
werden.
(8) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ausschließungsentscheidung
kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe Berufung bei der Mitgliederversammlung
eingelegt werden. Die Berufung hat eine aufschiebende Wirkung.
(9) Namen und Adressen der Mitglieder, sowie Eintritte, Austritte bzw. Ausschlüsse
können in den Vereinsorganen publiziert werden. |
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§4 - Mitgliedschaftsrechte |
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Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. |
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§5 - Beiträge |
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(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu entrichten.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser Jahresbeitrag
ist im voraus am ersten Werktag des Geschäftsjahres fällig.
(3) Über die Höhe des Aufnahme- und des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Auszahlung des Aufnahmebeitrags
oder der Jahresbeiträge bzw. Spenden.
(6) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(7) Für Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht fristgerecht entrichten, ruht
die Mitgliedschaft. Nach Jahresfrist ohne anerkannte Begründung erlischt die Mitgliedschaft. |
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§6 - Organe des Vereins |
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(1) Die Organe des Vereins sind:
- 1. die Mitgliederversammlung,
- 2. der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
(3) Die nach §7 Abs. 2 gebildeten Organe werden nicht Bestandteil dieser Satzung. |
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§7 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung |
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(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- 1. den Jahresbericht,
- 2. die Entlastung des Vorstands,
- 3. die Neuwahl des Vorstands,
- 4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- 5. Berufung bzw. Entlastung der Kassenprüfer,
- 6. als Berufungsinstanz über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- 7. die Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrags,
- 8. Änderung der Satzung,
- 9. Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen. |
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§8 - Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung |
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(1) Einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen:
- 1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
- 2. wenn es mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von
Zweck und Gründen schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
(3) Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung durch
schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung
hat mindestens vier Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung
sind jederzeit, jedoch bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich
beim Vorstand einzureichen.
(4) Wahlen erfolgen per Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag von mindestens
einem Mitglied muss die Wahl schriftlich erfolgen.
(5) Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen Vertreter mit
schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden.
(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen ordentlichen
Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über
eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem Vorsitzenden oder von dem
stellvertretenden Vorsitzenden und einem von der Versammlung gewählten Protokollführer
zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Diese kann in den Vereinsorganen veröffentlicht
werden. |
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§9 - Zusammensetzung und Wahl des Vorstands |
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(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Kassierer.
Der Kassierer entspricht in seiner Verantwortung und Wertigkeit einem stellvertretenden
Vorsitzenden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung, entsprechend
§8 Abs. 4, für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes ordentliche
Vereinsmitglied darf kandidieren und kann gewählt werden.
(3) Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist,
auch wenn das Jahr abgelaufen ist.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand für
die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
(5) Eine vorzeitige Absetzung des Vorstandes ist nur mit Mehrheit von drei Viertel
der bei der einzuberufenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zulässig. |
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§10 - Rechte und Pflichten des Vorstandes |
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(1) Der Vorsitzende ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten. Der Kassierer kann den Verein ebenfalls allein vertreten.
Der Kassierer wird im Innenverhältnis angewiesen, von ihrer Vertreterbefugnis
nur Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(2) Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte. Er trifft dabei
alle notwendigen Entscheidungen, soweit diese nicht nach §8 Abs. 1 der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
(3) Genaue Befugnisse des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder werden in einer
gesonderten Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung ist kein Bestandteil
dieser Satzung. |
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§11 - Auflösung des Vereins |
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(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
in §9 Abs. 6 genannten Mehrheit von drei Viertel der ordentlichen Mitglieder beschlossen
werden. Es muss ein Liquidator berufen werden.
(2) Über die Verwendung, des evtl. nach der Liquidation verbleibenden Vereinsvermögens
entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Liquidation beschließt. |
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§12 - Haftung |
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Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern beschränkt sich auf
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen durch Mitglieder des
Vorstands. |
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